Allgemeine Lieferbedingungen und Gerätebeistellungen an Unternehmen und Endverbraucher
1. Geltung
Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Liesnig Beton GmbH und deren Kunden abgeschlossenen Kauf- und Werkverträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung durch die Liesnig Beton GmbH. Allfällige Einkaufsbedingungen von Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn die Liesnig Beton GmbH nicht widersprochen hat. Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ gelten sowohl gegenüber Unternehmen als auch Verbrauchern, gegenüber letzteren jedoch nur insoweit, als keine zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KschG) oder anderer Gesetze entgegenstehen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Gesetz, abweichende Vereinbarungen oder durch Gerichtsentscheidung aufgehoben oder geändert werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame und durchsetzbare Regelungen ersetzt, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am ehesten entsprechen.
2. Anbote und Vertragsabschluss:
Die Anbote der Liesnig Beton GmbH sind freibleibend, wenn dies nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Die im Anbot enthaltenen Mengen, Abmessungen, Gewichte und sonstigen Angaben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr angeführt. Für angaben über technische Daten gelten die einschlägigen Ö-Normen bzw. die amtlichen Zulassungsbescheide mit den üblichen Abweichungen. Technische Auskünfte beruhen auf den vom Kunden angegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Abgesehen von branchenüblicher Produktinformation besteht keine Pflicht seitens der Liesnig Beton GmbH zur weitergehenden Aufklärung oder Warnung des Kunden. Technische Änderungen behält sich die Liesnig Beton GmbH auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit vor.
3. Erfüllung und Gefahrenübergang
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Produktionsstandort, für die Zahlung der Firmensitz der Liesnig Beton GmbH in Bleiburg. Nutzen und Gefahr gehen ab Werk auf den Kunden über. Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich und gelten vorbehaltlich unvorhersehbarer oder von der Liesnig Beton GmbH nicht beeinflussbarer Umstände. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind – ausgenommen bei grobem Verschulden von der Liesnig Beton GmbH – ausgeschlossen. Lieferungen auf Abruf sind vom Kunden rechtzeitig, mindestens 3 Arbeitstage vorher, bekannt zu geben. Bei Annahmeverzug des Kunden gehen Lasten und Gefahren mit dem Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Ab diesem Zeitpunkt ist die Liesnig Beton GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach ihrem Ermessen einzulagern und die Kosten in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn aufgrund von fehlenden Dispositionen des Kunden die Übergabe nicht erfüllen kann. Die Liesnig Beton GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu verrechnen.
4. Versand und Transport
Sollte die Liesnig Beton GmbH den Transport durchführen, so hat der Kunde unverzüglich das Abladen der Fahrzeuge zu veranlassen. Verzögerungen gehen zu seinen Lasten. Stehzeiten von der Liesnig Beton GmbH oder von ihrer Beauftragten bei der Abladestelle, die 1 Stunde überschreiten, sind mit den Selbstkosten zu ersetzen. Bei Lieferung von weniger als 4 m³ steht der Liesnig Beton GmbH ein Mindermengenzuschlag zu. Kosten, die aufgrund einer mangelhaften Baustellenzufahrt, ungenauer Bezeichnung der Baustelle, Straßenmaut oder Straßenmehrbenützungsbeiträgen oder Gewichtsbeschränkungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
5. Preise
Die Preise lauten im Zweifel auf EURO (€) ohne Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und gelten je Einheit und ab Werk. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten (einschließlich etwaiger Transportversicherung und gesetzlicher Abgaben wie z.B. roadpricing, etc.) sind – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde – vom Kunden zu tragen.
6. Zahlung
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Zahlungen netto bei Erhalt der Faktura fällig. Bei Zahlungsverzug ist es der Liesnig Beton GmbH vorbehaltlich der sonstigen Rechte gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt (siehe Pkt. 8.) stehenden Waren abzuholen. Außerdem ist die Liesnig Beton GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu verrechnen. Der säumige Kunde ist verpflichtet, die Liesnig Beton GmbH alle durch den Verzug verursachten Mahnkosten, insbesondere auch die eines Rechtsanwaltes, zu ersetzen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter Mängel oder eine Aufrechnung des Kunden gegen die Forderungen ist unzulässig ($ 6 KSchG bleibt unberührt). Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld. Eine etwa erfolgte Widmung der Zahlung bindet die Liesnig Beton GmbH nicht. Zur Entgegennahme von Wechseln ist die Liesnig Beton GmbH nicht verpflichtet. Tut sie dies im Einzelfall dennoch, gehen die mit der Einlösung des Wechsels verbundenen Spesen zu Lasten des Kunden. Zahlungen an Vertreter der Liesnig Beton GmbH dürfen nur gegen Vorlage einer Inkassovollmacht erfolgen.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Liesnig Beton GmbH. Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Saldoforderung der Liesnig Beton GmbH. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert oder in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hiebei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Kunden erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den zukünftigen Erlös bzw. auf die Kaufpreisforderung aus dem Geschäft. Der Kunde muss die Liesnig Beton GmbH von der Weiterveräußerung sofort verständigen, über Aufforderung seine Forderung an die Liesnig Beton GmbH zedieren und den Schuldner davon verständigen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme von unter Eigentumsvorbehalt der Liesnig Beton GmbH stehenden Waren ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der Liesnig Beton GmbH hinzuweisen und unverzüglich davon zu verständigen. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der Ware mit anderer steht der Liesnig Beton GmbH das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von der Liesnig Beton GmbH gelieferten Waren mit der verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.
8. Rücktritt vom Vertrag
Gerät die Liesnig Beton GmbH in grob verschuldeten Lieferverzug, so ist der Kunde nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten ist die Liesnig Beton GmbH zur
Rücknahme ausgelieferter Waren nicht verpflichtet. Sollte die Liesnig Beton GmbH dies aus Kulanzgründen im Einzelfall tun, wird eine Manipulationsgebühr von 20% des Preises ab Werk verrechnet. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Liesnig Beton GmbH – unbeschadet sonstiger Rechte – wahlweise berechtigt:
· die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der Zahlung aufzuschieben
· die Lieferfrist nach eigenem Ermessen zu verlängern
· den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust)
· Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach eigener Wahl zu beanspruchen
· nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
Im letzteren Fall sowie bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt des Kunden steht der Liesnig Beton GmbH wahlweise das Recht zu, Schadensersatz oder eine Stornogebühr von 20% an den Preisen jener Waren, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist, zu verlangen. Das Recht der Liesnig Beton GmbH, auf einer Erfüllung des Vertrages zu bestehen, bleibt unberührt. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich verschlechtern, ist die Liesnig Beton GmbH berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und etwaige Forderungen fällig zu stellen.
9. Gewährleistung
Der Kunde muss die Ware unmittelbar nach Übernahme prüfen und allfällige Mängel bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche der Liesnig Beton GmbH gegenüber unverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels, rügen. Der Kunde muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Bemängelte Ware darf keinesfalls weiter verarbeitet werden. Die Liesnig Beton GmbH ist berechtigt, Fehlendes nachzutragen, mangelhafte Ware gegen gleichartige, einwandfreie auszutauschen oder den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben. Dadurch erlischt ein allfälliger Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung. Im Falle der Wandlung hat der Kunde ein marktübliches Benutzungsentgelt zu bezahlen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind u. a. Mängel, die auf nicht fachgerechte Behandlung bzw. Montage, Überbeanspruchung oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der Liesnig Beton GmbH, der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt. Die Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen in jedem Fall nach 6 Monaten ab Übergabe der Ware. Für Waren, die die Liesnig Beton GmbH von Zulieferanten bezogen hat, haftet die Liesnig Beton GmbH nur im Rahmen der ihr selbst gegen diese zustehenden und durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche (§ 9 KSchG bleibt unberührt). Für Bruch wird – sofern die Liesnig Beton GmbH für den Transport verantwortlich ist – nur bis höchstens 10% der Liefermenge und nur dann Ersatz geleistet, wenn die genaue Bruchmenge der Liesnig Beton GmbH am Lieferschein bestätigt wurde.
10. Schadenersatz
Die Liesnig Beton GmbH haftet nicht für leicht fahrlässig zugefügte Schäden. Es besteht weiters keine Ersatzpflicht der Liesnig Beton GmbH für Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden und entgangenen Gewinn. Der Kunde hat der Liesnig Beton GmbH den eingetretenen Schaden unverzüglich schriftlich bekannt zugeben. Die Schadenersatzforderungen des Kunden verjähren binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Schadens. Der Kunde trägt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches (§ 6 KSchG bleibt unberührt).
11. Produkthaftung
Der Kunde ist verpflichtet, für den Fall, dass er Produkte der Liesnig Beton GmbH in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Name und Adresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind. Weiters verpflichtet sich der Kunde, seine Mitarbeiter über die Informationen und Instruktionen, die Liesnig Beton GmbH mit ihren Produkten mitliefert, sowie über die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung seiner Kunden hat im Sinne dieser Vorschriften und Informationen zu geschehen. Produkte der Liesnig Beton GmbH dürfen vom Kunden nur im einwandfreien Zustand und ausschließlich entsprechend den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen in Verkehr gebracht bzw. weitergeliefert und eingebaut werden. Im Falle der Weitergabe der Produkte ist die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Befugnis zur Vornahme eines Einbaus oder sonstigen Be- und Verarbeitung der von der Liesnig Beton GmbH gelieferten Produkte nachweislich zu überbinden. Verlegeanleitungen, Angaben über den Verwendungs- und Einsatzbereich und sonstige Produktinformationen sind beim Weiterverkauf mit dem Produkt mitzuliefern.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, jene Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Weiterlieferung des Produktes mindestens 10 Jahre hindurch aufzubewahren und sie an die Liesnig Beton GmbH auf Verlangen herauszugeben. Der Kunde hat die Verpflichtung, Liesnig Beton GmbH über alle ihm bekannt gewordenen Fehler der Produkte und Produktinformationen der Liesnig Beton GmbH unverzüglich zu informieren. Sofern der Mangel bei eingehender Prüfung für den Kunden erkennbar gewesen wäre und der Kunde dieses Produkt dennoch weitergegeben hat, ist eine Haftung von der Liesnig Beton GmbH ausgeschlossen. Der Kunde hält die Liesnig Beton GmbH schad- und klaglos, wenn wegen Fehlern an Produkten oder Produktinformationen belangt wird, die der Kunde hergestellt, verändert oder bearbeitet hat. Es obliegt dem Kunden, den Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaften der Produkte der Liesnig Beton GmbH, insbesondere was die Auslieferung von Produkten, die diesen geänderten Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte nicht mehr entsprechen, sofort zu unterlassen.
12. Datenverarbeitung
Der Kunde willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten von der Liesnig Beton GmbH automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet, übermittelt und im Falle des Zahlungsverzuges auch an Gläubigerschutzverbände weitergegeben werden dürfen.
13. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Liesnig Beton GmbH und unterliegen dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb.
14. Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht
Für alle aus der Rechtsbeziehung zwischen Liesnig Beton GmbH und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt unter Ausschluss aller anderen Gerichtsstände (ausgenommen Verbrauchergeschäfte) zuständig. Es gilt die Anwendung des österreichischen Rechts einschließlich des internationalen Privatrechtes als vereinbart.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Betonwaren und -erzeugnissen
1. Allgemeines
1.1. Die Aufträge und Bestellungen von Waren erfolgen nur unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen. Durch die Lieferung der bestellten Waren oder Leistungen anerkennt der AN, dass ausschließlich die Einkaufsbedingungen des AG als Vertragsinhalt gelten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklich bestätigten Schriftform. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des AN verpflichten den AG nicht, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten spätere, auch mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu den Einkaufsbedingungen des AG erteilt.
2. Preise
2.1. Die Preise verstehen sich verpackt, versichert, geliefert frei jeweilige Empfangsstelle, entladen und sind Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren können.
2.2. Der AN gewährt Bestpreisgarantie für alle Lieferun- gen und Leistungen und der AG hat das Recht der Preisminderung im Falle der Verletzung dieser Garantie. Ermäßigt der AN seine Preise oder Zahlungs-konditionen gegenüber anderen Kunden bis zum Liefre- bzw. Leistungstag, kommt die Ermäßigung auch dem AG zugute.
2.3. Die angegebenen Mengen sind ca. Mengen. Mehr-/Mindermengen berechtigen den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise.
2.4. Angebote, Besuche, Beratung, Pläne und Bemuste-rungen sind für den AG kostenlos. Sämtliche Kosten für Patente, Lizenzen und Gebrauchsmusterschutz-gebühren gehen zu Lasten des AN.
3. Auftragsannahme
3.1. Erteilte Aufträge und Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht in angemessener Frist (drei Werktage) nach Erhalt vom AN abgelehnt werden.
4. Lieferbedingungen
4.1. Sofern nicht ausdrücklich eine zweite Wahl oder Gebrauchtware bestellt wurde, muss die gelieferte Neuware fehlerfrei sein und eventuell vorgelegten Mustern in allen Einzelheiten entsprechen.
4.2. Nicht genehmigte Abweichungen von der Bestellung berechtigen den AG, die Ware nicht zu übernehmen oder eine entsprechende Preisminderung vorzunehmen. Mit Auslieferung der Ware garantiert der AN, dass diese allen einschlägigen Bestimmungen in Österreich entspricht.
4.3. Der AN leistet Gewähr, dass keine Patent-, Marken- und Musterschutzrechte verletzt werden, und verpflichtet sich andernfalls zur vollen Klag- und Schadloshaltung des AG.
4.4. Der AN wird den AG von allen Produkthaftpflicht-rechtlichen Ansprüchen freistellen, die der Bau-herr/Hauptunternehmer oder Dritte gegen den AG aufgrund von Fehlern der Ware nach österreichischem Recht haben. Sofern der AN nicht binnen angemessener Frist den Vormann in der Liefer-/Herstellerkette namhaft macht, trifft ihn die volle Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz. Die Haftung des AN nach dem PHG wird ausdrücklich auf das fehlerhafte Produkt ausgedehnt.
4.5. Der AN hat die Waren von der an den AG gelieferten und zu liefernden Art fortlaufend zu beobachten und den AG über allfällige Fehler, so insbesondere Konstruktions- und Fertigungsfehler, unverzüglich im Einzelnen zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik. Erweisen solche Änderungen gelieferte Waren als fehlerhaft, hat der AN den AG hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen und derartige fehlerhafte Produkte auf eigene Kosten zurückzuholen.
4.6. Es dürfen nur Baustoffe, Produkte und Materialien verwendet werden, die gem. Verordnung des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) in der Baustoffliste ÖA eingetragen sind und mit dem Einbauzeichen ÜA versehen sind oder eine gültige europäische technische Zulassung vorliegt und den Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Bundesländer (z.B. Bauordnung) entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen. Sicherheitsdatenblätter im Sinne der Arbeitnehmerschutz-gesetze sind zur Verfügung zu stellen und stets auf dem neuesten Stand zu halten.
5. Liefertermin
5.1. Lieferungen haben zum vereinbarten Termin zu erfolgen. Ein auf Bestellungen angeführter Liefertermin gilt als verbindlich vereinbart. Der Fristenlauf beginnt mit dem Bestelldatum. Zur Setzung einer Nach-frist ist der AG nicht verpflichtet.
5.2. Wird die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungs-termine/fristen unmöglich, so hat der AN den AG hievon zum ehest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu verständigen.
5.3. Ebenso sind vereinbarte Anliefertermine und -zeiten einzuhalten. Der AG ist berechtigt sämtliche Kosten und Stehzeiten aufgrund einer verspäteten Lieferung dem AN bei der Rechnung in Abzug zu bringen. Der AG ist auch zur Zurückweisung der Ware aufgrund verspäteter Lieferung berechtigt.
5.4. Unabhängig von der Ursache des Lieferverzuges, ist der AG, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten oder der AG kann von dritter Stelle Ersatz beschaffen. Der AN ist verpflichtet dem AG volle Genugtuung selbst bei leicht fahr-lässig herbeigeführtem Lieferverzug zu leisten.
5.5. Falls die Einhaltung der Termine offensichtlich durch Gründe, die dem AN zuzuordnen sind, unmöglich wird, ist der AG berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist, den Vertrag zu kündigen. Entsprechende Forcierungsmaßnahmen sind auf Kosten des AN zu veranlassen.
6. Transport und Übernahme
6.1. Lieferungen haben ausschließlich an den vom AG genannten Lieferort und auf Kosten und Gefahr des AN zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Bau-stelle bzw. Lager.
6.2. Kann am vereinbarten Lieferort aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht zugestellt werden, ist mit dem AG unverzüglich Verbindung aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, hat die Anlieferung an die nächstgelegene Betriebsstätte des AG zu erfolgen.
6.3. Der Auftragnehmer behält sich vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren.
6.4. Der Lieferschein muss jeweils detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie den Lieferort enthalten. Auf die Leserlichkeit der Unterschrift des Waren-übernehmers ist zu achten. Lieferscheine mit unleserlichen Unterschriften gelten als nicht übernommen.
6.5. Lieferungen aus mehreren Aufträgen oder vereinbarte Teillieferungen dürfen nicht auf einem Lieferschein zusammengefasst werden.
6.6. Die Rüge- und Untersuchungspflicht im Sinne des §§ 377 ff UGB wird ausgeschlossen. Den AG treffen keine wie immer gearteten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
6.7. Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächliche stückweise Übernahme erfolgt erst später, weshalb der AG sich eine nachträgliche Bemängelung vorbehält. Eine Rüge innerhalb von 3 Monaten nach bekannt werden des Mangels oder Fehlers der Ware gilt jedenfalls als rechtzeitig.
6.8. Die Nichtannahme der Ware durch den AG verpflichtet den AN zur Abholung innerhalb von 8 Tagen nach Verständigung. Kommt er der Aufforderung zur Abholung nicht nach, ist der AG zur Rücklieferung zu Lasten des AN berechtigt.
6.9. Alle Retourlieferungen aus welchen Gründen immer gehen auf Kosten und Gefahr des AN.
6.10. Die Rücksendung von Verpackung, Paletten, Leeremballagen etc. erfolgt auf Gefahr des AN und die-se sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben.
6.11. Die Übernahme des Liefergegenstandes durch den AG erfolgt ausnahmslos unter Vorbehalt und findet derart statt, dass der AG diesen Gegenstand auf der durch unsere Beauftragten übernimmt. Hat der AG den Liefergegenstand am Bestimmungsort noch zu bearbeiten oder zu montieren, kommt es erst nach Abschluss dieser Arbeiten zur Übernahme durch den AG. Ist ein Probelauf des Liefergegenstandes vorgeschrieben, findet die Übernahme erst nach der Durchführung des Probelaufes statt. Gelangt der Liefergenstand vor der Montage oder vor dessen Ein-langen am Bestimmungsort in die Gewahrsam des AG – etwa deshalb, weil der AG den Transport organisiert hat – bedeutet dies nicht die Übernahme des Liefergegenstandes.
6.12. Die Gefahr für Beschädigung, Abhandenkommen und Zerstörung des Liefergegenstandes oder von Teilen desselben, geht erst mit der Übernahme des-selben an den AG über. Dies gilt auch, wenn der Versand vom AG organisiert wurde oder auf seine Rechnung erfolgt.
7. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
7.1. Den Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen und diese müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils gelten-den Fassung entsprechen.
Sofern die Verrechnung als Bauleistung iSd § 19 Abs. 1a UStG erfolgt, ist die Dienstgebernummer verpflichtend auf der Rechnung anzugeben. Wenn die Dienstgebernummer des AN nicht auf dessen Rechnungen angeführt wird, kann dessen Vorhandensein in der HFU-Liste nicht überprüft werden und der zur Zahlung freigegebene Werklohn wird nur zu 80% ausbezahlt. Der AG behält sich aber vor, die Rechnung zur neuerlichen Ausstellung mit Anführung der Dienstgebernummer an den AN zurück zu senden. Der Fristenlauf beginnt mit neuerlichem und vollständigem Rechnungseingang.
7.2. Der Fristlauf für Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Einganges der Rechnung gemäß 7.1.
7.3. Mangels anderslautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 21 Tage netto bzw. 7 Tage 2% Skonto ab Rechnungseingang. Bei Rechnungseingang nach dem 10. Dezember bis einschließlich 7. Jänner gilt als Eingang der 7. Jänner. Dies gilt auch für Rechnungen, die in dieser Periode zur Zahlung fällig werden.
7.4. Bei den vereinbarten Zahlungsbedingungen handelt es sich um Netto-Fristen. Zahlungen erfolgen zwei-mal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch als gewahrt, wenn die Zahlung nach Ablauf vorgenannter Zahlungsfrist zum nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes treten Verzugsfolgen infolge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.5. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen.
7.6. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten und die Einhaltung der Skontofrist wird auch durch Gegenverrechnungen gewahrt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG schriftlich geltend zu machen.
7.7. Ist die eingegangene Rechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt.
7.8. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 4 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch da-gegen beim AG eingeht.
7.9. Es ist dem AN ausdrücklich untersagt, Forderungen aus den Lieferungen an uns von Dritten abzutreten oder zu verpfänden.
7.10. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaft beteiligt sind, bestehenden Gegenforderungen werden vorweg in Ab-zug gebracht. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Abtretung oder einer Verpfändung der Forderung des AN. Das gilt für Forderungen des Unternehmens, des Konzerns des AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen dieser oder Konzerngesellschaften beteiligt sind Damit erklärt sich der AN ausdrücklich einverstanden. Soweit aufgerechnete Forderungen unterschiedliche Fälligkeiten haben, werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt, irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.11. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf zustehende Rechte.
7.12. Werden Zahlungen nachweislich und schuldhaft nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag ab dem Fälligkeitsmonat folgenden Monatsersten Zinsen in Höhe des 1,25-fachen jeweils geltenden – von der österreichischen Nationalbank verlautbarten – Basiszinssatzes. Dabei ist der Basis-zinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 2 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1. Der AN haftet und garantiert die bedingungsgemäße und/oder konstruktive Beschaffenheit der Lieferung/Leistung, sowie für die gewöhnlich vorausgesetzten oder vertraglich vereinbarten Eigenschaften und dafür, dass die Lieferung und Leistung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder vermindern.
8.2. Der AN haftet dem AG für jeden aus nicht ordnungs-gemäßer Lieferung und Leistung bzw. mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Soweit der AG von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen wird, hat der AN den AG vollkommen schad-, klag- und exekutionslos zu halten. Demnach haftet er dem AG mindestens auch im Umfang auf die Dauer, wie der AG Dritten gegenüber – insbesondere aus dem Titel des Schadensersatzes, der Gewährleistung oder der Produkthaftpflicht – zu haften verpflichtet ist. Der AN hat dem AG insbesondere auch Kosten zur Feststellung der Berechtigungen gegenüber erhobener Ansprüche aus Produktfehlern, inkl. der Prozesskosten, zu ersetzen.
8.3. Weiters haftet der AN für alle die bei der Lieferung/Leistung durch den AN oder die von ihm verwendeten Erfüllungsgehilfen verursachten Personen- und Sachschäden, Stillstandskosten, Verwaltungs-strafen, Verzugsstrafen, Produktionsausfälle, etc. die dem AG, dem Bauherrn oder einem Dritten zugefügt werden, uneingeschränkt und hält den AG aus diesem Titel schad- und klaglos.
8.4. Ebenso haftet der AN für alle bei der Ausführung der beauftragten Lieferung/Leistung verursachten Schäden an fremdem Eigentum (zB Grundstücke, Gebäude, Zäune, Fahrzeuge, Kabel, Leitungen, Kanäle etc.), selbst bei leichter Fahrlässigkeit.
8.5. Der AN haftet für alle aus der Nichteinhaltung der Liefer- und Leistungstermine/Fristen, der Nicht- und/oder unsachgemäßen und/oder unsachgemäßen vollständigen Erfüllung der durch die Liefer- und Leistungsverbindlichkeiten entstehenden Schäden, Folge- und/oder Mehr- und/oder Lagerungskosten.
8.6. Verletzt der AN seine Vertragspflichten, demnach auch Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen, ist der AG berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe von 0,5% / Tag bis zu 10% des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzubehalten. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Höhe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Entstehen dem AG durch Liefer- bzw. Leistungsverzug konkret nachweisbare Schäden, sind diese vom AN zu ersetzen.
8.7. Einschränkungen jeglicher Art der für den AN aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der dem AG nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmun-gen zustehenden Ersatzansprüche, gelten als ausdrücklich ab bedungen.
9. Gewährleistung
9.1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Erfolgte Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche ist der AN, verpflichtet, auf entsprechende Beanstandungen und Aufforderungen des AN die Beanstandungen unverzüglich oder innerhalb der gesetzten Frist auf eigene Kosten zu beheben oder wenn dies nicht möglich ist, den Gegenstand neu zu liefern.
9.2. Der AG ist nicht zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge verpflichtet. Eine Mängelrüge gilt als rechtzeitig erstattet, sofern sie bei offensichtlichen Mängeln einer Lieferung oder Leistung binnen 6 Monaten nach Erhalt der Lieferung oder Leistung und bei geheimen Mängeln binnen 6 Monaten nach Entdeckung des Mangels abgesandt wird. Jede Mängel-rüge unterbricht die Gewährleistungsfrist.
9.3. Die Beschädigung einer Sendung wird dem AN unmittelbar nach Eingang und nach genauer Fest-stellung des Befundes bekannt gegeben.
9.4. Falls der Aufforderung zur Behebung der Beanstandung nicht fristgerecht Folge geleistet wird, ist der AG berechtigt, die Beanstandung auf Kosten des AN selbst zu beheben oder beheben zu lassen (Ersatz-vornahme). Dieses Recht steht dem AG auch ohne dass es einer Aufforderung bedarf, dann zu, wenn dies aus Termingründen (Vorliegen eines Eilfalles oder Gefahr in Verzug) geboten ist.
10. Eigentumsvorbehalt, Vertragsübertragung,
Zession
10.1. Der AN erklärt bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz, dass an der gelieferten Ware keinerlei Eigentumsvorbehalt, auch nicht Dritter, besteht und die Ware mit Übernahme in das uneingeschränkte Eigentum des AG übergeht.
10.2. Die Übertragung des vom AG erteilten Auftrages – ganz oder teilweise – an einen oder mehrere andere Lieferanten / Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG.
10.3. Die Zession (Abtretung) der aus den Bestellungen resultierenden Forderungen ist ausgeschlossen. Ein Abgehen von diesem Zessionsverbot im Einzelfall bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Im Fall einer erteilten Zustimmung zur Forderungsabtretung oder im Falle eines Exekutions-, oder Insolvenzverfahrens werden 2% des Betrages als Kostenvergütung (Bearbeitungsgebühr) mindestens jedoch € 200,00 einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht.
11. Rücktritt von Aufträgen
11.1. Der AG ist zum Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des AN so verschlechtert oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sodass Termin-, Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung unserer Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche zu erwarten sind.
11.2. In Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch Streiks, Verzug bzw. Ausfall von Leistungen anderer am Gesamtprodukt beteiligter Firmen, ist der AG berechtigt vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Auslieferung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Der AN hat hieraus dem AG gegenüber keine Ansprüche.
11.3. Ein Storno (ganz oder teilweise) des dem AG zur Durchführung des Grundgeschäftes erteilten Auftrages durch den Bauherrn/Hauptunternehmer, mit dem der gegenständliche Auftrag im Zusammenhang steht, berechtigt den AG zum Rücktritt ohne Kostenanspruch des AN.
12. Gerichtsstand
12.1. Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.
12.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.